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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Metzger - Real Estate Advisory
Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Metzger


für Beratungs-, Projektsteuerungs-, Sachverständigen- und Ingenieurleistungen


Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Metzger - Real Estate Advisory, Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Metzger, Am Kastenacker 4, 82266 Inning am Ammersee, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Projektsteuerungs-, Sachverständigen-, Ingenieur- und sonstige Dienstleistungen.
(2) Die Leistungen richten sich überwiegend an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Soweit im Einzelfall Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB geschlossen werden, gelten diese AGB nur, soweit zwingende verbraucherschützende Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltungwird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgrundlage und Leistungscharakter

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne eines Dienstvertrags erbracht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung seiner Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie dem bei Vertragsschluss verfügbaren Stand der Fachkenntnisse.
(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer, terminlicher, finanzieller oder rechtlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Soweit Gutachten, Berichte, Analysen, Stellungnahmen oder sonstige Arbeitsergebnisse erstellt werden, beschränkt sich die Verpflichtung des Auftragnehmers auf deren fachgerechte Erstellung auf Grundlage der überlassenen Informationen.

§ 3 Leistungsangebot

Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:

  • Strategische Beratung.

  • Projektsteuerung und Projektmanagement.

  • Interimsmanagement.

  • Risikomanagement und Chancenmanagement.

  • Troubleshooting und Krisenmanagement.

  • Technische Due Diligence.

  • Baurevision.

  • Qualitätsmanagement.

  • Bauschadenanalyse.

  • Sachverständigenleistungen.

  • Technische Bestandsanalysen.

  • Organisations- und Prozessoptimierung.

  • Schulungen, Workshops und Vorträge.

  • Sonstige individuell vereinbarte Beratungs- und Unterstützungsleistungen.

 

§ 4 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Angebots, Bestätigung per E-Mail oder durch tatsächliche Beauftragung zustande.
(3) Elektronisch übermittelte Erklärungen, insbesondere per E-Mail, gelten als rechtswirksam, soweit keine zwingende gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

§ 5 Rangfolge der Vertragsunterlagen

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:

  1. Individuelle Vereinbarungen.

  2. Angebot und Auftragsbestätigung.

  3. Leistungsbeschreibung.

  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Verträge, Pläne, Berechnungen, Zugänge und sonstigen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen und Unterlagen.

§ 7 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis der individuell vereinbarten Stunden-, Tages-, Pauschal- oder Projektvergütung.

(2) Als vergütungspflichtige Leistungszeiten gelten sämtliche projektbezogenen Tätigkeiten, insbesondere Beratungen, Besprechungen, Projektsteuerungsleistungen, Baustellen- und Objektbegehungen, Vor- und Nachbereitungen, Analysen, Auswertungen, Dokumentationen, Berichte, Stellungnahmen, Reisezeiten, Präsentationen und Workshops.

(3) Reise- und Fahrtzeiten, die zur Leistungserbringung gehören, insbesondere Fahrten zwischen mehreren Einsatzorten, Kunden, Baustellen oder Objekten sowie sonstige betrieblich veranlasste Fahrten, gelten als vergütungspflichtige Leistungszeiten. Dies gilt auch für Fahrten zu vorübergehenden auswärtigen Einsatzorten, sofern diese nicht regelmäßiger Tätigkeitsort des Auftragnehmers sind. Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßigem Tätigkeitsort bleiben unberührt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Vorschüsse zu verlangen.

 

§ 8 Fahrtkosten und Auslagen

(1) Fahrtkosten werden gesondert berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug wird die jeweils vereinbarte Kilometerpauschale berechnet.
(3) Bahn-, Flug-, Taxi-, Mietwagen-, Park-, Maut- sowie notwendige Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(4) Sonstige außergewöhnliche projektbezogene Auslagen können nach vorheriger Abstimmung gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Leistungsänderungen

(1) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers bedürfen der Abstimmung zwischen den Vertragsparteien.
(2) Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
(3) Vereinbarte Termine können sich infolge von Leistungsänderungen angemessen verschieben.

§ 10 Termine und Fristen

(1) Termine gelten grundsätzlich als Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, technischer Störungen, Streiks oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

§ 11 Gutachten, Berichte und Sachverständigenleistungen

(1) Gutachten, Stellungnahmen, Bewertungen und Berichte werden nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bearbeitung verfügbaren Informationen erstellt.
(2) Gutachten und Stellungnahmen stellen fachliche Einschätzungen dar und ersetzen keine gerichtlichen, behördlichen oder versicherungsrechtlichen Entscheidungen.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Gerichte, Behörden, Versicherungen oder sonstige Dritte den fachlichen Einschätzungen folgen.
(4) Werden übergebene Gutachten, Berichte oder sonstige Arbeitsergebnisse nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich beanstandet, gelten sie als vertragsgemäß erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 12 Eigenverantwortung des Auftraggebers

(1) Sämtliche technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und unternehmerischen Entscheidungen verbleiben ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers.
(2) Empfehlungen, Analysen, Stellungnahmen, Risikoeinschätzungen und Handlungsvorschläge des Auftragnehmers dienen ausschließlich der Entscheidungsunterstützung.
(3) Die Verantwortung für die Umsetzung von Empfehlungen und Maßnahmen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3) Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.

§ 14 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Gutachten, Analysen, Konzepte, Berichte, Präsentationen, Risikoanalysen, Revisionsberichte, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen, soweit urheberrechtlich geschützt, dem Urheberrecht und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
(3) Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder anderweitige Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gutachten, Berichte, Analysen oder sonstige Arbeitsergebnisse auszugsweise zu verwenden, wenn dadurch deren Aussagegehalt verfälscht oder aus dem Zusammenhang gerissen wird.
(5) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag.

§ 15 Elektronische Kommunikation

(1) Die Vertragsparteien dürfen zur Vertragsabwicklung elektronische Kommunikationsmittel verwenden.
(2) Ein vollständiger Schutz elektronischer Datenübertragungen vor dem Zugriff Dritter kann trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht gewährleistet werden.

§ 16 Aufbewahrung von Unterlagen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, projektbezogene Unterlagen fünf Jahre nach Abschluss des jeweiligen Auftrags zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 17 Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts als Referenz zu benennen, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Auftraggeber der Referenznennung in Textform widerspricht.

§ 18 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
      a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
      b) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      c) aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
      d) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 18a Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und dann begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder bloße Vermögensfolgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden haftet, ist die Haftung – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – der Höhe nach auf die vereinbarte Auftragssumme begrenzt; sofern keine Auftragssumme vereinbart ist, auf die für den jeweiligen Auftrag vereinbarte Vergütung.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Haftungstatbestände sowie eine Haftung aus ausdrücklich übernommenen Garantien.

§ 19 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Stromausfälle, Cyberangriffe oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.

§ 20 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf der Website.

§ 21 Anwendbares Recht

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

§ 22 Gerichtsstand

(1) Handelt der Auftraggeber als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von Metzger - Real Estate Advisory.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Auftraggebers geltend zu machen.

§ 23 Alternative Streitbeilegung

Metzger - Real Estate Advisory ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

© 2026 by BERNHARD METZGER - REAL ESTATE ADVISORY  

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